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Sind Milongas möglich?


-- am Beispiel der Rechtslage in Baden-Württemberg --



Wir alle sind passionierte Tangotänzer/-innen und nicht wenige vermissen die Möglichkeit, auf Milongas gehen zu können. 


So kommt es auch nicht von ungefähr, daß vom Wunsch geleitet, wieder auf Milongas tanzen zu können, sich so manches ersonnen und zurechtzulegen versucht wird, um es so zu drehen, daß es doch möglich sein müßte. Aber ist es das?


Einzelne Veranstalter gehen dabei sogar so weit, zu behaupten, daß sie sich selbstverständlich an geltendes Recht halten würden, teils in Unkenntnis der Rechtslage.



Daher, um es gleich ganz klar vorab zu sagen:


Milongas sind nach baden-württembergischen Recht nicht zulässig


und zwar unabhängig davon, 

wie man die Veranstaltung nennt, 

ob sich öffentlich oder privat veranstaltet wird,

ob sie indoor oder outdoor stattfindet

oder wieviele Personen daran teilnehmen.



In § 10 Abs. 5 CoronaVO Baden-Württemberg heißt es:

"Untersagt sind Tanzveranstaltungen mit Ausnahme von Tanzaufführungen sowie Tanzunterricht und -proben."


Diese Vorschrift ist lex specialis zu allgemeineren Veranstaltungen betreffenden Regelungen. Sie macht zudem auch keinen Unterschied, ob es sich bei der Tanzveranstaltung um eine öffentliche oder private handelt oder ob sie indoor oder outdoor stattfindet. 


Und sind manche versucht, in das Wort Tanzprobe etwas hineinzulesen, was gar nicht drin steckt. Ohne hier nun auf all die möglichen Hineininterpretationen, die mir zur Gehör kamen, einzeln eingehen zu wollen, sollte man sich mal die offizielle Begründung des Minsteriums der zuvor genannten Norm zu Gemüte führen, in der es wie folgt heißt:


"Absatz 5 enthält eine Untersagung von Tanzveranstaltungen. Tanzveranstaltungen sind Veranstaltungen, bei denen das Tanzen einen wesentlichen Bestandteil bildet. Davon ausgenommen sind aber reine Tanzdarbietungen wie etwa im Ballett, bei der nur die Darsteller und sonstigen Mitwirkenden tanzen. Außerdem ausgenommen ist der Übungsbetrieb in Tanzschulen und vergleichbaren Einrichtungen, der unter Aufsicht eines Tanzlehrers stattfindet. Gleiches gilt für Tanzproben wie etwa Ballettproben. Für Wettbewerbe, Aufführungen und Trainings im Tanzsport gelten die vorstehenden Ausführungen entsprechend."


Am Verbot von Milongas ändert sich auch nichts, wenn man diese als Práctica oder Prácticalonga oder wie auch immer umbenennt, an der Natur der Veranstaltung ändert dies nämlich nichts und somit auch nicht am Verbot. 



Abschließend noch ein Hinweis an die Veranstalter von Milongas / Prácticalongas...


In § 19 Nr. 7 CoronaVO Baden-Württemberg heißt es:

"Ordnungwidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 IfSG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig [...] entgegen § 10 Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 5 eine Veranstaltung abhält [...]"


Und in § 73 Abs. 2 IfSG  heißt es:

"Die Ordnungswidrigkeit kann in den fällen des Absatzes 1a Nummer 7a bis 7d, 8, 9b, 11a, 17a und 21 mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden."

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